Berliner Besonderheit – Bezirksrecht/BW

„[…] die Bezirksverwaltungen […] einschließlich der BVV nicht allzuviel zu bestimmen haben.“*

„Da die Bezirke jedoch kein eigenes Haushaltsrecht haben und auch nur wenig frei verfügliche Sondermittel, wird auf Bezirksebene manchmal mehr geredet als gehandelt.“*

Es liegt uns fern, mit diesem Zitat die Rolle der Bezirke zu verunglimpfen. Vielmehr möchten wir auf die Gesetzeslage aufmerksam machen. Die Bezirksebene ist für wichtige stadt- und sozialpolitische Aufgaben zu schwach. Es braucht überaus engagierte und kompetente Bezirksbürgermeister_innen und Stadträt_innen, um unter der Rechts- und Fachaufsicht des Senats kreativ verwalten und gestalten zu können.

Diese Erkenntnis mag für Wähler_innen eine nicht unerhebliche Rolle spielen, wenn sie Parteiprogramme nach speziellen Kriterien scannen und Kandidat_innen für die Bezirksämter prüfen. Wir empfehlen, dazu auch die folgenden Absätze zu lesen.

Berliner Bezirksverfassung

[alle Passagen dieses Absatzes sind Zitate*]

Gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verfassung von Berlin [VvB] werden die Bezirke […] an der Verwaltung Berlins […] nur ’nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung‘ beteiligt.


Sie [die Berliner Bezirke] genießen kein echtes Recht auf Selbstverwaltung.


In Berlin hat im Zweifel nach wie vor die Hauptverwaltung [der Berliner Senat] das letzte Wort.

Die Hauptverwaltung besteht aus den Senatsverwaltungen […]. Die Bezirke sind in der folgenden Weise an der Verwaltung von Berlin beteiligt: […]
Aufgaben der Hauptverwaltung, die den Bezirken zur Erfüllung unter Fachaufsicht zugewiesen sind und die Bezirksaufgaben.
Die Hauptverwaltung hat [bei den zur Erfüllung unter Fachaufsicht zugewiesenen Aufgaben] das Recht der Fachaufsicht und damit des laufenden Eingriffs, notfalls des Selbsteintritts.
[Anmerkung Upstall: Beispielsweise, wenn der Senat Bebauungsplanverfahren an sich zieht, wie im März 2015 im Mauerpark oder 2016 am Leipziger Platz. In diesem Fall hat die Bezirksverordnetenversammlung keine Möglichkeit mehr, über Bebauungspläne im Bezirk abzustimmen.]
Wenn der Antragsteller eines abgelehnten Baugesuchs Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bezirks einlegt, kann der für das Bau- und Wohnungswesen zuständige Senator weisend eingreifen.

Bei den Bezirksaufgaben kann die Hauptverwaltung nur eine Rechtsaufsicht ausüben – bei der Fülle der Vorschriften und der Dehnbarkeit der Begriffe gibt es jedoch kaum etwas, was die Hauptverwaltung nicht auch im Namen einer bloßen Rechtsaufsicht anordnen könnte; in §7 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes [AZG] ist zudem festgehalten, dass die Bezirke auch bei den Bezirksaufgaben nicht nur an Rechtsvorschriften, sondern auch an allgemeine Verwaltungsvorschriften der Hauptverwaltung gebunden sind.

Bezirksverordnetenversammlung [BVV]

Die BVV ist die Volksvertretung [Parlament] auf der Ebene der Bezirke und gemäß der Verfassung von Berlin ein Organ der bezirklichen Selbstverwaltung sowie Teil der Berliner Verwaltung. Sie wählt die Mitglieder des Bezirksamts und die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister nach Parteiproporz der jeweiligen Legislaturperiode.

Sie beschließt den bezirklichen Haushalt, der jedoch der Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedarf. Sie hat keine legislative Funktion im Sinne der Gewaltenteilung.

Hier die Artikel im Wortlaut

Verfassung von Berlin
Auszüge, z.T. kommentiert
Stand: 23. November 1995
[letzte berücksichtigte Änderung: Art. 70, geändert durch Gesetz vom 22. März 2016]

Artikel 66

(2) Die Bezirke erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung. Sie nehmen regelmäßig die örtlichen Verwaltungsaufgaben [Anmerkung: im Auftrag des Senats] wahr.

Artikel 67

(1) […] Es kann an Stelle der Fachaufsicht für einzelne Aufgabenbereiche der Bezirke ein Eingriffsrecht für alle Aufgabenbereiche der Bezirke für den Fall vorsehen, dass dringende Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt werden.

(2) Die Bezirke nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung [Anmerkung: im Auftrag des Senats] wahr. Der Senat kann Grundsätze und allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit der Bezirke erlassen. Er übt auch die Aufsicht darüber aus, dass diese eingehalten werden und die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt.

Artikel 74

(2) Das Bezirksamt ist die Verwaltungsbehörde des Bezirks; es vertritt Berlin in Angelegenheiten seines Bezirks.

Artikel 75

(2) Der Bezirksbürgermeister untersteht der Dienstaufsicht des Regierenden Bürgermeisters.

Alle Zitate aus [S. 52-55]:
Schmidt-Eichstaedt | Weyrauch | Zemke
Städtebaurecht – Einführung und Handbuch
12/2013 | 5., überarbeitete und erweiterete Auflage 2014
Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart

 

 

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